Deutsches Gericht erlaubt den Besitz von Cannabis in Gefängniszellen

Deutsches Gericht erlaubt den Besitz von Cannabis in Gefängniszellen

In einer bahnbrechenden Entscheidung hat ein deutsches Gericht entschieden, dass Häftlinge in ihren Zellen legal Cannabis besitzen dürfen. Dieses Urteil besagt, dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt, da Gefängniszellen nach dem deutschen Cannabisgesetz als "gewöhnlicher Aufenthaltsort" eingestuft werden.

Der Fall entstand, als bei einem Angeklagten, der eine Strafe von zwei Jahren und drei Monaten verbüßte, in seiner Gefängniszelle 45,06 Gramm Cannabisharz gefunden wurde, das er für den persönlichen Gebrauch bestimmt hatte. Das Berliner Gericht entschied, dass die Gefängniszelle nach dem Cannabisgesetz (CanG) als gewöhnlicher Aufenthaltsort gilt und der Häftling somit nicht für den Besitz der Substanz strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Das Gericht wies die Behauptung der Staatsanwaltschaft zurück, dass Justizvollzugsanstalten vom Schutz des Gesetzes ausgenommen sein sollten, und betonte, dass weder das Gesetz noch seine Entstehungsgeschichte einen solchen Ausschluss nahelegen.

Während das Gesetz den Cannabiskonsum in militärischen Bereichen, Schulen, Spielplätzen und Jugendzentren verbietet, gibt es in Gefängnissen keine ähnlichen Einschränkungen. Das Gericht wies auf diese absichtliche Lücke hin und stellte fest, dass die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltsorts auch Insassen umfasst, die über einen längeren Zeitraum inhaftiert sind. In diesem Fall hatte der Häftling mehr als sechs Monate lang in der Zelle gewohnt, Besucher empfangen und seinen Alltag dort bewältigt, so dass die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt erfüllt waren.

Obwohl das Gericht entschied, dass Insassen Cannabis besitzen dürfen, ohne strafrechtlich belangt zu werden, wies es auch darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalten weiterhin befugt sind, interne Vorschriften für den Konsum von Cannabis zu erlassen. Ein Verstoß gegen diese Regeln kann zu Disziplinarmaßnahmen führen, auch wenn solche Verstöße nicht strafrechtlich geahndet werden. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Justizvollzugsanstalten im Rahmen des Cannabisgesetzes nicht anders behandelt werden sollten als andere Einrichtungen, sofern der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich festgelegt hat.

Dieses Urteil ist einer der ersten Fälle in Deutschland, in denen das Recht auf Cannabisbesitz für den persönlichen Gebrauch bis ins Gefängnis reicht. Deutschland hat 2022 Cannabis für den Eigengebrauch legalisiert und ist damit nach Malta und Luxemburg das dritte europäische Land, das dies tut. Ursprünglich wollte die deutsche Regierung den kommerziellen Verkauf legalisieren, schraubte diese Pläne jedoch aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der EU-Vorschriften zurück.

Darüber hinaus erlaubt Deutschland die Einrichtung von Cannabis Social Clubs, in denen bis zu 500 erwachsene Mitglieder gemeinsam 25 Gramm Cannabis pro Tag oder 50 Gramm pro Monat erwerben können. Es gibt mitgliederbasierte Anbaubeschränkungen, um einen groß angelegten Betrieb zu verhindern. Derzeit gibt es landesweit 106 Cannabis-Social-Clubs.

Deutschland plant auch die Einführung eines Versuchsprogramms, das es bestimmten Gemeinden ermöglicht, Cannabis zu verkaufen, um die Auswirkungen eines solchen Verkaufs auf die öffentliche Gesundheit zu bewerten; dieses Pilotprogramm muss jedoch erst noch gestartet werden. Das jüngste Gerichtsurteil fügt der sich entwickelnden Landschaft der Cannabisgesetzgebung in Deutschland eine weitere Ebene hinzu, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Häftlingen.

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